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   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21 P   

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https://dejure.org/2023,858
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21 P (https://dejure.org/2023,858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - C-320/21 P (https://dejure.org/2023,858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - C-320/21 P (https://dejure.org/2023,858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Schweden - Covid-19 - Staatliche Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität - Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Schweden - Covid-19 - Staatliche Garantie für eine revolvierende Kreditfazilität - Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21
    38 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:51, Nr. 17).

    41 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 70).

    42 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 71).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21
    50 Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und 40).

    51 Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 64).

    57 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21
    52 C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 66.

    53 Vgl. Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 62).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

    Wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 17 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) im Wesentlichen ausgeführt hat, schließt daher das mit Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV verfolgte Ziel, die unmittelbar durch ein außergewöhnliches Ereignis verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aus, dass sich ein Mitgliedstaat aus objektiven Gründen dafür entscheiden kann, nur einem einzigen Unternehmen eine nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahme zugutekommen zu lassen, ohne dass dies von der Absicht getragen wäre, ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen.

    Daraus folgt, wie sich aus Nr. 17 der Schlussanträge von Generalanwalt Pitruzzella in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) im Wesentlichen ergibt, dass nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfemaßnahmen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, die zwar die Beseitigung von durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandenen Schäden bezwecken, in Wirklichkeit aber auf willkürlichen oder von diesem Ziel unabhängigen Erwägungen beruhen, wie etwa dem Willen, aus Gründen, die nicht mit diesem Ziel in Zusammenhang stehen, ein Unternehmen, insbesondere ein Unternehmen, das sich bereits vor Eintritt des fraglichen Ereignisses in Schwierigkeiten befand, gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen.

    Hierzu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 48 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54), festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen von Ryanair das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92), auf das das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, im vorliegenden Fall relevant ist, obwohl es die Bestimmung des Betrags einer rechtswidrigen Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung betrifft.

    Da Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, wie in Rn. 94 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, Ausnahmen von dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vorsieht und damit insbesondere eine Ungleichbehandlung von Unternehmen zulässt, sofern die Voraussetzungen dieser Ausnahmen erfüllt werden, sind diese, wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 64 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) ausgeführt hat, als "besondere Bestimmungen" der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV anzusehen.

    Zum einen stellen jedoch, wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 85 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54), im Wesentlichen ausgeführt hat, die beschränkenden Wirkungen, die eine Beihilfemaßnahme auf die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit hat, keine nach dem Vertrag verbotene Beschränkung dar, da es sich um eine der Natur einer staatlichen Beihilfe innewohnende Wirkung handeln kann, wie etwa ihren selektiven Charakter.

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